Satzung des Werdener WerbeRing e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Werdener Werbering e.V. Sitz des Vereins ist Essen – Werden.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist, sich fördernd und werbend für die allgemeinen Belange Werdens und die Interessen seiner Wirtschaft einzusetzen. Dies soll insbesondere durch öffentlichkeitswirksame Präsentation des Standortes Werden unter Nutzung aller Medien erfolgen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person, sowie jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tode einer natürlichen Person oder der Auflösung juristischer Personen des Mitgliedes.

b) durch Austritt.

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder mit mehr als 3 Monatsbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen monatliche Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Umlagen bedürfen der 2/3-Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 5 Personen und zwar:a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Schatzmeister d) dem stellvertretenden Schatzmeister e) dem Schriftführer

2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.

4. Der Vorstand ist berechtigt, sich zur Führung seiner Geschäfte eines Geschäftsführers zu bedienen; dieser darf Mitglied des Vorstandes sein und erhält eine finanzielle Vergütung.

5. Der Vorstand ist ferner berechtigt, zu seiner Unterstützung einen Beirat zu berufen, dem maximal 5 natürliche Personen angehören dürfen. Die Mitglieder des Beirates sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

§ 7 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen sind. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind mit dem Wortlaut anzuführen.

Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf begründeten Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in den ,,Werdener Nachrichten“ erfolgen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres stattfinden.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

– Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und der Jahresrechnung

– Berichte der Kassenprüfer

– Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

– Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages und von Umlagen

– über Vorlagen des Vorstandes und Anträge der Mitglieder zu beschließen

– Änderung der Satzung

– Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder bei Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Der Protokollführer wird von der Versammlung bestimmt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen, soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz eine andere Mehrheit vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Stimmenthaltungen zählen weder positiv noch negativ. Sie werden so behandelt, als ob der sich der Stimme Enthaltende nicht anwesend sei.

Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Satzungsänderung

Satzungsänderungen, die mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben sind, können nur mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an das Christliche Hospiz Essen-Werden gGmbH.

Stand: Werden 10/2021